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"Nicht Erbarmen, sondern Gerechtigkeit ist man den Tieren schuldig." Arthur Schopenhauer


          Satzung des Tierschutzvereines „Angie & Friends – Streunerhilfe e.V.“               

 

  1. § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Angie & Friends – Streunerhilfe e.V.“

          2. Der Verein hat seinen Sitz in Celle
          3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über den Grenzen der Bundesrepublik               
              Deutschlands hinaus. 
          4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele

1. Zweck des Vereins ist es in erster Linie die Lebenssituation von streunenden Tieren, entsprechend den geltenden Tierschutzrichtlinien zu verbessern, wobei sich der Schwerpunkt auf wild lebende Katzen bezieht. Andere Tiere sind in die Tätigkeiten des Vereins ausdrücklich mit eingeschlossen.

2. Verbreitung , Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung von Bevölkerung und Tierhaltern, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.

3. Aufdeckung und Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch.

4. Reduzierung der Population durch die entsprechenden Maßnahmen der geltenden Tierschutzrichtlinien.

5. Verhinderung von Tötungsmaßnahmen.

§ 2.1 Verwirklichung der Zwecke, Aufgaben und Ziele durch:

6 . Öffentlichkeitsarbeit

7 . Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen.

8 . Unterstützung bei der Errichtung und Erhaltung von Maßnahmen die geeignet sind, die Population der Tiere zu reduzieren.

9 . Beschaffung und Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Mittel. Im Besonderen: Arznei - und Futtermittel für die Verbesserung der Lebensumstände und der medizinischen Versorgung.

10 . Schutz und Betreuung verwilderter, frei lebender Katzen sowie deren Kastration.

11 . Aufnahme und Pflege von heimatlosen Katzen sowie deren Vermittlung.

12 . Betreuung und Pflege von nicht (mehr) vermittelbaren Katzen

2 § 3. Gemeinnützigkeit, Ehrenamt, Hauptamt

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4. Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen

1 . Über die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen entscheidet der Vorstand.

§ 5.  Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 6. Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

a) dem/der ersten Vorsitzenden

b) dem/der zweiten Vorsitzenden

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem/der Schatzmeister/in

§ 7. Die Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 8. Amtsdauer des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß §6 zu ergänzen.

4. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenso mit der Neuwahl.

§ 9 . Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

2. Minderjährige benötigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

4. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

5. Eine Mitgliedschaft im Verein ist unvereinbar mit dem Wirken natürlicher oder juristischer Personen, die durch ihre unternehmerische oder leitende Tätigkeit in der Tierverwertung oder zum Zweck eigener oder fremder Unterhaltung oder zur Befriedigung ihres Ehrgeizes schwerwiegend gegen die Zielstellungen und Grundsätze unseres Vereins verstößt.

6. Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Tier - , Arten - oder Naturschutz im Allgemeinen oder ihrer besonderen Verdienste um den Verein hervorgetan haben.

§ 10 . Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres in Einhaltung einer 3 - monatigen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
Eine evtl. zeitanteilige Erstattung von gezahlten oder eingezogenen Beiträgen erfolgt nicht.

3 . Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, den Verein oder dessen Ansehen schädigt oder wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandter Rechtsnormen verurteilt wird, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden . Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nach Anhörung des Betroffenen durch die Mitgliederversammlung mit 2/ 3 Mehrheit.

 

4 § 11 . Beiträge

1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

2. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Die Fälligkeit des Jahresbeitrages richtet sich nach dem Eintrittsdatum des Mitgliedes. Der Mitgliedsbeitrag ist bis Monat März des Kalenderjahres zu entrichten.

4. Die Höhe des Jahresbeitrages für juristische Personen, Vereine und Gesellschaften setzt der Vorstand fest.

§ 12. Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Schriftführer zu unterschreiben.

5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 13. Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

2.1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands.

2.2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

2.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

2.4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

2.5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags.

2.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 

 

5 § 14. Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Nach Erhalt der Einladung ist es innerhalb von 14 Tagen möglich Anträge zur Tagesordnung einzureichen. Diese sind an den Vorstand schriftlich zu richten.

3. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.

4. Die Rechnungslegung des Vereins ist jährlich für das abgelaufene Geschäftsjahr durch einen der beiden, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist jeweils anlässlich derjenigen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr bestimmt, zu berichten.
Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt und können wieder gewählt werden.

§ 15. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

4. Zur Änderungen der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von zwei Drittel erforderlich.

5. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und das Protokoll von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 16. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Punkte 13, 14 und 15 entsprechend.

 

17. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der in Punkt 15.3 . festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gem einsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem Verband Niedersächsischer Tierschutzvereine zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

 

Celle, 24.12.2011                                                                                                            





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