§ 2. Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele
1.
Zweck des Vereins ist es in erster Linie die Lebenssituation von
streunenden Tieren, entsprechend den geltenden Tierschutzrichtlinien zu
verbessern, wobei sich der Schwerpunkt auf wild lebende Katzen bezieht.
Andere Tiere sind in die Tätigkeiten des Vereins ausdrücklich mit
eingeschlossen.
2. Verbreitung , Pflege und
Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung von Bevölkerung und
Tierhaltern, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren
Wohlergehen.
3. Aufdeckung und Verhütung von
Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch.
4. Reduzierung der Population durch die
entsprechenden Maßnahmen der geltenden Tierschutzrichtlinien.
5. Verhinderung von Tötungsmaßnahmen.
§ 2.1 Verwirklichung der Zwecke, Aufgaben und
Ziele durch:
6 . Öffentlichkeitsarbeit
7 . Zusammenarbeit mit anderen
Tierschutzorganisationen.
8 . Unterstützung bei der Errichtung und
Erhaltung von Maßnahmen die geeignet sind, die Population der Tiere zu
reduzieren.
9
. Beschaffung und Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller
Mittel. Im Besonderen: Arznei - und Futtermittel für die Verbesserung
der Lebensumstände und der medizinischen Versorgung.
10 . Schutz und Betreuung verwilderter, frei
lebender Katzen sowie deren Kastration.
11 . Aufnahme und Pflege von heimatlosen
Katzen sowie deren Vermittlung.
12 . Betreuung und Pflege von nicht (mehr)
vermittelbaren Katzen
2 § 3. Gemeinnützigkeit, Ehrenamt, Hauptamt
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig.
§ 4. Zusammenarbeit mit anderen
Tierschutzorganisationen
1 . Über die Zusammenarbeit mit anderen
Tierschutzorganisationen entscheidet der Vorstand.
§ 5. Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6. Der Vorstand
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
§ 7. Die Zuständigkeit des Vorstands
1.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB
durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
2.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 8. Amtsdauer des Vorstands
1.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung eines
neuen Vorstands im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus dem Amt aus, ist der
Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste
Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß §6 zu ergänzen.
4.
Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines
nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenso mit der Neuwahl.
§ 9 . Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder
Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
2. Minderjährige benötigen die Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters.
3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet
der Vorstand.
4.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller
Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang
des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über
die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
5. Eine Mitgliedschaft
im Verein ist unvereinbar mit dem Wirken natürlicher oder juristischer
Personen, die durch ihre unternehmerische oder leitende Tätigkeit in
der Tierverwertung oder zum Zweck eigener oder fremder Unterhaltung
oder zur Befriedigung ihres Ehrgeizes schwerwiegend gegen die
Zielstellungen und Grundsätze unseres Vereins verstößt.
6.
Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die
sich um den Tier - , Arten - oder Naturschutz im Allgemeinen oder ihrer
besonderen Verdienste um den Verein hervorgetan haben.
§ 10 . Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres in
Einhaltung einer 3 - monatigen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
Eine evtl. zeitanteilige Erstattung von gezahlten oder eingezogenen
Beiträgen erfolgt nicht.
3
. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen
hat, den Verein oder dessen Ansehen schädigt oder wegen Verfehlungen
gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder
verwandter Rechtsnormen verurteilt wird, durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden . Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand, nach Anhörung des Betroffenen durch die
Mitgliederversammlung mit 2/ 3 Mehrheit.
4 § 11 . Beiträge
1.
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Der
Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung
zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
2. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.
Die Fälligkeit des Jahresbeitrages richtet sich nach dem Eintrittsdatum
des Mitgliedes. Der Mitgliedsbeitrag ist bis Monat März des
Kalenderjahres zu entrichten.
4. Die Höhe des Jahresbeitrages für juristische Personen, Vereine und Gesellschaften setzt der Vorstand
fest.
§ 12. Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im
Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, anwesend sind.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind
schriftlich festzuhalten und vom Schriftführer zu unterschreiben.
5.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig.
§ 13. Die Mitgliederversammlung
1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen.
2. Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
2.1.
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des
Vorstands.
2.2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit
des Jahresbeitrages.
2.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstands.
2.4. Beschlussfassung über Änderungen der
Satzung und über die Auflösung des Vereins.
2.5. Beschlussfassung
über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags.
2.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
5 § 14. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Nach Erhalt der Einladung ist es innerhalb von 14 Tagen
möglich Anträge zur Tagesordnung einzureichen. Diese sind an den
Vorstand schriftlich zu richten.
3. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand
fest.
4.
Die Rechnungslegung des Vereins ist jährlich für das abgelaufene
Geschäftsjahr durch einen der beiden, von der Mitgliederversammlung zu
bestimmende Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser
Prüfung ist jeweils anlässlich derjenigen Mitgliederversammlung, die
über die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige abgelaufene
Geschäftsjahr bestimmt, zu berichten.
Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt und können wieder gewählt
werden.
§ 15. Die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
2. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
3.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht.
4. Zur Änderungen der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von zwei
Drittel erforderlich.
5. Für Wahlen gilt
folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht
haben.
6. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und das Protokoll von
dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu
unterschreiben.
§ 16. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Punkte 13, 14
und 15 entsprechend.
17. Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit
der in Punkt 15.3 . festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gem einsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei
der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem Verband
Niedersächsischer Tierschutzvereine zu, der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.
Celle,
24.12.2011