Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt die Jagd auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Grundstückseigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, dürfen nicht verpflichtet werden, die Jagdausübung auf ihrem Land zu dulden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Damit gab der Gerichtshof einem Grundstückseigentümer aus Baden-Württemberg recht, der die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt, aber nach dem Bundesjagdgesetz automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft sein und die Jagd auf seinem Grundstück hinnehmen muss. Nach der deutschen Jagdgesetzgebung sind alle Eigentümer von nicht eingefriedeten Grundstücken unter einer Fläche von 75 Hektar hierzu verpflichtet, so auch der Kläger, der im Besitz von zwei einzelnen Grundstücken unter 75 Hektar ist.
Der Gerichtshof gelangte jedoch zu der Auffassung, „dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihrem Land zu dulden, obwohl sie diese aus Gewissensgründen ablehnen, Grundstückseigentümern eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt“ und folglich eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 vorliegt. Dabei folgte er früheren Urteilen, die die Situation in Frankreich und Luxemburg betrafen.
„Mit diesem Urteil können sich Grundstücksbesitzer gegen das Töten von Tieren auf ihrem Land zur Wehr setzen“, freut sich Mike Ruckelshaus, tierschutzpolitischer Sprecher von TASSO über diese Entscheidung. „Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, die Jagdgesetzgebung umgehend dem Urteil des EGMR anzupassen.
|